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§1 Der am 1.Mai 1950 in Forchheim gegründete Tischtennis Verein führt den Namen
Tischtennisclub 1950 Forchheim "
Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten. Der Verein ist Mitglied des badischen Tischtennisverbandes und des Badischen Sportbundes. Der Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichtes erfolgt unter der Nr. 1525
§2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennis-Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der
Mitgliedschaft
a. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
b. wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegsuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder
Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom erweiterten Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden
- wegen
- a - erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
- b - wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag,
trotz Mahnung.
c - wegen eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- d - wegen unehrenhafter
Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes
oder des erweiterten Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
- a - Verweis
- b - Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.
§6 Beiträge
1. Der Jahresmitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge sind jährlich von
der Mitgliedschaft festzulegen
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Vorstand kann Mitglieder aus besonderen Gründen, namentlich bei
längerer Krankheit, Ableistung des Wehrdienstes, der Arbeitslosigkeit
auf Antrag vom Beitrag befreien .
4. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis 31. März jedes Jahres im voraus an
den Verein zu zahlen.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendwarts steht das Stimmrecht allen Mitgliedern
des Vereins bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.
2. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand, bestehend aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassierer (Schatzmeister)
e. dem Sportwart
f. dem Jugendwart
g. dem Damenwart
h. dem Pressewart
3. der erweiterte Vorstand, bestehend aus:
a. den Mitgliedern des Vorstandes
b. sonstigen Vereinsfunktionären mit Sonderaufgaben.
§9 Mitgliederversammlung und Jahrestagung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
In dem dazwischen liegenden Jahr findet an Stelle der
Mitgliederversammlung eine Jahrestagung statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand beschließt oder
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den
„Nachrichten
der Stadt Rheinstetten“sowie am schwarzen Brett
des Vereins.
Zwischen dem Tag
der Veröffentlichung der Einberufung ( Einladung ) und dem Termin der
Versammlung muss eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
die Tagesordnung mitzuteilen.
6.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind:
-a - Die Entgegennahme von Jahresberichten.
- b - Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
- c - Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.
- d - Wahlen und Bestätigung des Jugendwarts.
6.2. Aufgaben der Jahrestagung sind:
- a - Die Entgegennahme von Jahresberichten.
-b - Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
- c - Die Entlastung des Kassenwartes.
- d - Beschlussfassung über
vorliegende Anträge.
7. Die Mitgliederversammlung und die Jahrestagung ist
ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorstandes, den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
9. Anträge können gestellt werden:
a. von Mitgliedern
b. vom Vorstand
c. vom Mitarbeiterkreis.
10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet
sind, kann in der Mitgliederversammlung/Jahrestagung nur
abgestimmt werden,wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der
Versammlung schriftlichbei
dem Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen
in der
Mitgliederversammlung/Jahrestagung nur behandelt werden, wenn
ihre
Dringlichkeit bejaht wird .Das kann dadurch geschehen
dass die Mitgliederversammlung/Jahrestagung mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung aufgenommen wird.
11. Die Wahlen erfolgen geheim, auf Antrag der Mehrheit kann
per Akklamation gewählt werden.
§10 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
c. die Übungsleiter
d. die Vereinsschiedsrichter
e. die Vertreter des
Vereins auf Kreis -, Verbands - ,Regional - u
Bundesebene.
f. die Kassenprüfer
§11 Aufgaben der Mitglieder
a. Die Aufgaben der Mitglieder richten
sich nach der
Aufgabenordnung
b. Die Aufgabenordnung wird durch den erweiterten Vorstand
festgelegt und bedarf der Bestätigung der
Mitgliederversammlungmit einfacher
Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§12 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende. Sie führen die laufenden Geschäfte
und vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein geschäftsführungs -
und
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf
der 2.
Vorsitzende seine Geschäftsführungs - und
Vertretungsbefugnis nur bei
Verhinderung des
1. Vorsitzenden ausüben.
2. Der Jugendwart wird in einer gesondert
einberufenen
Versammlung von der Jugend
des Vereins gewählt. (vgl. § 7 Ziffer 1).
Die
Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung
der Einberufungsvorschriften des §10 der Satzung
3. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein.
Seine Sitzungen werden vom 1. Vorstand geleitet.
Er tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstands-
mitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der
erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommisarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
a. die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung/Jahrestagung und die
Behandlung von Anregungen von Mitgliedern
b. die Bewilligung von Ausgaben
c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von
Mitgliedern
5. Der
Vorstand ist auch für Aufgaben
zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen. Der erweiterte Vorstand
ist über dieTätigkeit des Vorstandes laufend zu
informieren.
6. Der Kassierer ist verantwortlich für
die gesamte
Kassenführung. Er hat jährlich
einen schriftlichen Bericht über den
Kassenabschluss
des Haushaltsjahres (01.01. – 31.12.)
der
Mitgliederversammlung/Jahrestagung
vorzulegen.
7. Dem Sportwart obliegt die Leitung
des gesamten Spielbetriebs. Seinen Anordnungen
ist von allen Mitgliedern Folge zu leisten.
§13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/Jahrestagung,
des Vorstandes sowie der Jugendversammlung
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem von
ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch
zwei, von der Mitgliederversammlung / Jahrestagung
des Vereins
gewählte Kassenprüfer zu prüfen.
Die Kassenprüfer haben der
Mitgliederversammlung /
Jahrestagung einen Prüfungsbericht zu erstatten,
und bei
ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers zu beantragen.
§15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des
Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn es
a. der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit
von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich beantragt wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestensdie
Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur
mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigtenMitglieder
beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an die Stadt Rheinstetten mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden ist.
§16 Haftung
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur
im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Eine weitergehende Haftung ist
ausgeschlossen.
Insbesondere haftet der Verein nicht für das
Abhandenkommen von Gegenständen in den
Räumen des Vereins und sonstiger Übungsstätten.
§17 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt in Kraft
mit der Eintragung ins
Vereinsregister.
Die Satzung ist am 13.11.1984
errichtet und wurde
am 30.01.2001 neu gefasst und vom Registergericht
Karlsruhe bestätigt.
Es folgt die Aufgabenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Aufgabenordnung
Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht.
Sie ist von jedem Vereinsmitglied
-in Jahren mit Dorffest mit 10 Stunden,
-in Jahren ohne Dorffest mit 5 Stunden
im Laufe des Jahres zu leisten, das auf die Mitgliederversammlung/Jahrestagung folgt, und mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung/Jahrestagung endet (d.h. der Lauf des Jahres geht jeweils von ordentlicher Mitgliederversammlung / Jahrestagung bis ordentlicher Mitgliederversammlung / Jahrestagung)
Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Jahrestagung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein finanzieller Ersatz festgesetzt werden. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt.
Von der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit sind ausgenommen:
- Ehrenmitglieder
- Fördermitglieder
- Jugendliche unter 16 Jahren.
- sonstige Mitglieder, die
von dem erweiterten Vorstand wegen Härtefalls von der
Gemeinschaftsarbeit befreit worden sind.
( Der finanzielle Ersatz wurde am 31.05.1994 von der MGV auf DM 10,-(jetzt: € 5,--)
je Stunde festgelegt ).





